RS OGH 2005/2/17 8ObA93/04s, 9ObA68/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Norm

BDG §137 Abs2
BDG §137 Abs3

Rechtssatz

Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 93/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 93/04s
    Veröff: SZ 2005/20
  • 9 ObA 68/19v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 68/19v
    Beisatz: Da eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs im VBG nicht normiert wird, ist die zeitliche Grenze in jedem konkreten Fall unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB danach zu bestimmen, ob das Verhalten des Dienstnehmers als stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der behaupteten Unzulässigkeit der Beendigung zu werten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119729

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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