RS OGH 2004/9/24 8ObA86/04m

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Veröffentlicht am 24.09.2004
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Norm

BDG §137 Abs3

Rechtssatz

Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen nach den in §137 Abs3 BDG genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung), stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar.

Welche konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger nach seiner Ausbildung oder Erfahrung aufweist, wie er diese Fähigkeiten einsetzen kann, wie seine Kontaktfähigkeitund Kommunikationsfähigkeit, seine Führungsqualitäten und sein Verhandlungsgeschick beschaffen sind, in welchem Umfang er seine Denkleistungen selbst umsetzen kann und in welchem Umfang er wiederkehrende und neuartige Aufgaben bewältigt, ist hingegen Tatfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119382

Dokumentnummer

JJR_20040924_OGH0002_008OBA00086_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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