Begründung: Zu beurteilen ist, ob der Kläger als Lizenzgeber dem Beklagten als Lizenznehmer nach vorzeitiger Aufläsung des Lizenzvertrages einen Betrag von 300.000,-- S bzw. restlich 250.000,-- S, zurückerstatten muß, den dieser gemäß § 3 P. 2 des Lizenzvertrages als 'Bevorschussung ... zur Anmeldung der Patente' geleistet hatte und von dem es einerseits in § 3 P. 2 heißt, der Betrag sei in bestimmten Raten zurückzuerstatten, während andererseits in § 3 P. 8 vereinbart ist, daß Zahl... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIhPatG 1970 §35PatG 1970 §43 Abs2
Rechtssatz: In Lizenzverträgen vorgesehene Zahlungen zur Anmeldung von Patenten sind durchaus üblich, wenn die Kosten für den Erwerb der Patente sehr beträchtlich sind und die Leistungsfähigkeit des Lizenzgebers übersteigen. Bei solchen Zahlungen ist in jedem Einzelfall festzustellen, was die Parteien für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Lizenzvertrages wirklich vereinbart und gemeint ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Erzeugung und den Vertrieb von Rahmen aus Kunststoffhohlprofilen, die mit Hohl- oder an den Enden angebohrten Vollprofilen aus Metall verstärkt sind, und die Benützung einer Maschine zur Ausübung des angewandten Verfahrens, für welches das österreichische Patent Nr. 202.841, dessen Lizenznehmerin die Klägerin sei, erteilt worden sei, insbesondere einer Schweißmaschine, Marke H & S, Type SMT, zu unterlassen. Die Klägerin ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §22PatG 1970 §35PatG 1970 §43 Abs2PatG 1970 §147
Rechtssatz: Ein Patentrecht wirkt nicht gegen den, der bereits zur Zeit der Anmeldung die Erfindung im Inland gutgläubig benützte (§§ 43/2 und 147 PatG 1970, BGBl 259 und früher §§ 23/2 und 95 PatG 1950 BGBl 128) und nicht gegen Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Verhältnisses zum Patentinhaber berechtigt sind, es ganz oder teilweise zu mißachten (Friebel-Pulitzer Öst... mehr lesen...