Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Ein Patentrecht wirkt nicht gegen den, der bereits zur Zeit der Anmeldung die Erfindung im Inland gutgläubig benützte (§§ 43/2 und 147 PatG 1970, BGBl 259 und früher §§ 23/2 und 95 PatG 1950 BGBl 128) und nicht gegen Personen, die auf Grund eines privatrechtlichen Verhältnisses zum Patentinhaber berechtigt sind, es ganz oder teilweise zu mißachten (Friebel-Pulitzer Österr Patentrecht 2.Auflage 221, ÖBl 1965,7, ÖBl 1966,3). Auch der Lizenznehmer muß sich solche Beschränkungen seines Rechtes gefallen lassen. Auch sein Anspruch auf Unterlassung von Eingriffshandlungen setzt voraus, daß der Beklagte einen "Eingriff" in die Patentrechte beging, also "ohne Zustimmung des Patentinhabers" (§ 147 PatG 1970, früher § 95 PatG 1950) oder seines Rechtsnachfolgers (SZ 18/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071126Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040OB00354_7200000_002