RS OGH 1976/10/5 4Ob350/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §4 Abs3
PatG 1970 §91 Abs1

Rechtssatz

Für die Patentfähigkeit einer Lösung genügt es, daß die angegebene Lösungsmöglichkeit in der Patentbeschreibung es dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines normalen Fachkönnens ermöglicht, wenigstens einen Weg zur gewerblichen Verwertung zu beschreiten. Daß sonst noch Wege dafür angegeben werden, wie die angegebene Lösung der Aufgabe gewerblich angewendet werden kann, ist für die Patentfähigkeit der Lösung jedenfalls nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 350/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071203

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00350_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten