Norm
PatG 1970 §4 Abs3Rechtssatz
Für die Patentfähigkeit einer Lösung genügt es, daß die angegebene Lösungsmöglichkeit in der Patentbeschreibung es dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines normalen Fachkönnens ermöglicht, wenigstens einen Weg zur gewerblichen Verwertung zu beschreiten. Daß sonst noch Wege dafür angegeben werden, wie die angegebene Lösung der Aufgabe gewerblich angewendet werden kann, ist für die Patentfähigkeit der Lösung jedenfalls nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071203Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00350_7600000_002