RS OGH 1976/10/5 4Ob350/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1976
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Norm

PatG 1970 §4 Abs3
PatG 1970 §36
PatG 1970 §91
PatG 1970 §102
PatG 1970 §147

Rechtssatz

Die Patentfähigkeit einer Lösung schließt nicht aus, daß auch ein Weg zu ihrer gewerblichen Verwendung so große Neuheit und technische Fortschrittlichkeit besitzt, daß auch dieser patentfähig ist. Mangels Zustimmung des Inhabers des früher erteilten Patents stellt die gewerbliche Nutzung der patentfähigen - aber abhängigen - neuen Lösung einen Eingriff in das früher erteilte Patent dar. Der neue hinsichtlich der neuen Lösung Patentanspruchsberechtigte kann mangels Zustimmung (Lizenz) des Inhabers, auf die unter Umständen ein Anspruch bestehen kann (§ 36 PatG 1970), dessen Patent auch dann nicht mitbenützen, wenn eine formelle Abhängigerklärung des neuen Patents von dem früher erteilten - die nur auf Antrag des Inhabers des früheren Patentes vorgenommen wird (§§ 4 Abs 3, 102 Abs 5 PatG 1970) - bisher nicht erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 350/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071207

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00350_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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