Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1991, Zl. , wurde über Frau M S als Lehrberechtigte des Lehrlings M W wegen Übertretungen nach dem BAG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Beschuldigten wurde angelastet, den Lehrling M W im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu berufsfremden Arbeiten herangezogen zu haben, die mit dem Wesen der Ausbildung nicht vereinbar sind.... mehr lesen...
Rechtssatz: Zieht der Lehrberechtigte zur Unterweisung des Lehrlings andere "geeignete Personen" heran, so verbleibt die volle Verantwortung für die Ausbildung beim Lehrberechtigten. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird rund ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit mit ausbildungsfremden Tätigkeiten verbracht, dann hat der Lehrberechtigte seine im §9 BAG festgesetzten Pflichten gröblich verletzt. mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt der Lehrberechtigte seiner Unterweisungspflicht weder persönlich noch durch eine beauftragte geeignete Person nach, so liegt eine Pflichtvernachlässigung des Lehrberechtigten vor. Den Unternehmer trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle der Nichtbestellung einer tauglichen Person als Vertreter. mehr lesen...