RS UVS Niederösterreich 1992/07/20 Senat-NK-91-023

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Wird rund ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit mit ausbildungsfremden Tätigkeiten verbracht, dann hat der Lehrberechtigte seine im §9 BAG festgesetzten Pflichten gröblich verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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