Kommt der Lehrberechtigte seiner Unterweisungspflicht weder persönlich noch durch eine beauftragte geeignete Person nach, so liegt eine Pflichtvernachlässigung des Lehrberechtigten vor. Den Unternehmer trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle der Nichtbestellung einer tauglichen Person als Vertreter.