Norm: BAG idF BGBl I 2000/83 §8bBAG §17BAG §17a
Rechtssatz: Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der §§ 17, 17a BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger arbeitete zunächst vom 19. 7. 2004 bis 31. 12. 2004 als „regulärer" Maler- und Anstreicherlehrling bei der beklagten Partei. Dieses Lehrverhältnis wurde zum 31. 12. 2004 vorzeitig aufgelöst. Über Betreiben der Betreuerin des Klägers in BBRZ Kapfenberg absolvierte der Kläger in der Folge in der Zeit vom 1. 1. 2005 bis 18. 7. 2007 eine integrative Berufsausbildung gemäß § 8b Abs 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) im Betrieb der beklagten Partei. Mit der ... mehr lesen...
Norm: BAG §1BAG idF BGBl I 2003/79 §8bBAG §17
Rechtssatz: Für Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des § 8b BAG (idF BGBl I 2003/79) absolvieren, gelten die Bestimmungen des BAG und damit auch § 17 BAG sinngemäß. Entscheidungstexte 8 ObA 64/08g Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 64/08g Bem: Siehe dazu auch RS0124308. (T1) ... mehr lesen...
Norm: BAG idF BGBl I 2000/79 §8b
Rechtssatz: Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des § 8b BAG (idF BGBl I 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Entscheidungstexte 8 ObA 64/08g ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin und die Zweitantragsgegnerin sind zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer berufene Körperschaften im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG; die Kollektivvertragsfähigkeit der Erstantragsgegnerin ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Antragstellerin und beide Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Antragstellerin und die Zweitantrags... mehr lesen...
Norm: BAG §8bBAG §18 Abs1
Rechtssatz: Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142 idF der Nov BGBl I 1998/100, beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz weiterzuverwenden. Die in § 8b Abs 7 BAG angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen umfaßt nämlich nicht solche Regelungen, die nach Inha... mehr lesen...