Norm
BAG §8bRechtssatz
Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl 1969/142 idF der Nov BGBl I 1998/100, beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz weiterzuverwenden. Die in § 8b Abs 7 BAG angeordnete Gleichstellung mit Lehrlingen umfaßt nämlich nicht solche Regelungen, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre, angewendet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111701Dokumentnummer
JJR_19990317_OGH0002_009OBA00022_99X0000_001