Rechtssatz
Der Vorlehrling hat - in analoger Anwendung der §§ 17, 17a BAG - Anspruch auf Entgelt. Dieser Anspruch ist unabdingbar. Vorlehrverhältnisse umfassen als Ausbildungsziel die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines bestehenden Lehrberufs. Den Vorlehrlingen gebührt daher mindestens die im zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrag für das erste Lehrjahr des entsprechenden Lehrberufs festgesetzte Lehrlingsentschädigung für beide Vorlehrjahre, sofern nicht der im konkreten Fall anzuwendende Kollektivvertrag für die Vorlehrverhältnisse ausdrücklich eine davon abweichende Regelung vorsieht. Ist im Kollektivvertrag kein Entgelt für Vorlehrverhältnisse beziehungsweise Lehrlingsentschädigung bestimmt, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt vereinbart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124307Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009