Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma und Lehrberechtigte der Firma G in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß Sie zumindest am 10.07.1995 in Ihrem Betrieb in Wien, S-gasse, die Lehrlinge: Name Lehrzeitbeginn Lehrzeitende A Benedict 21.9.1993 20.9.1996 Br Manuela 30.1.1995 20.1.19... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29. November 1991, 14/ , wurde Frau G H folgende Tat zur Last gelegt: "Sie haben es als zur Vertretung der Fa G H GesmbH nach außen Berufene (§9 VStG) zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung eines Sachbearbeiter für Lehrlings- und Jugendschutz von der Arbeiterkammer NÖ vom 29.04.1991 anläßlich einer Überprüfung der Filiale der genannten Gesellschaft in W N, xxplatz 10, der jugendliche Lehrling S G nur zum Schein in der bezeichneten Filiale ange... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn - wie im
Spruch: angeführt - ein Lehrling in einer Filiale nur zum Schein angemeldet wurde, kann weder die Verpflichtung zur Bestellung eines geeigneten Ausbildners noch zur entsprechenden Betätigung eines solchen Ausbildners in dieser Filiale verletzt werden. §20 Abs3 lita BAG kommt als Übertretungsnorm ebenfalls nicht in Frage, weil er eine Verpflichtung der Lehrlingsstelle (Anm: und nicht des Lehrberechtigten) regelt. mehr lesen...