RS UVS Niederösterreich 1992/04/07 Senat-WM-92-006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn - wie im Spruch angeführt - ein Lehrling in einer Filiale nur zum Schein angemeldet wurde, kann weder die Verpflichtung zur Bestellung eines geeigneten Ausbildners noch zur entsprechenden Betätigung eines solchen Ausbildners in dieser Filiale verletzt werden.

§20 Abs3 lita BAG kommt als Übertretungsnorm ebenfalls nicht in Frage, weil er eine Verpflichtung der Lehrlingsstelle (Anm: und nicht des Lehrberechtigten) regelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten