Wenn - wie im Spruch angeführt - ein Lehrling in einer Filiale nur zum Schein angemeldet wurde, kann weder die Verpflichtung zur Bestellung eines geeigneten Ausbildners noch zur entsprechenden Betätigung eines solchen Ausbildners in dieser Filiale verletzt werden.
§20 Abs3 lita BAG kommt als Übertretungsnorm ebenfalls nicht in Frage, weil er eine Verpflichtung der Lehrlingsstelle (Anm: und nicht des Lehrberechtigten) regelt.