Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung der Frau Frieda G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 30.10.1995, Zl MBA 9-S 4467/95, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 lit b iVm § 3 Abs 1 lit b iVm § 32 Abs 1 lit e und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969 idgF, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG wird daher kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.
Begründung:
I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma und Lehrberechtigte der Firma G in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß Sie zumindest am 10.07.1995 in Ihrem Betrieb in Wien, S-gasse, die Lehrlinge:
Name Lehrzeitbeginn Lehrzeitende
A Benedict 21.9.1993 20.9.1996
Br Manuela 30.1.1995 20.1.1998
Ge Martina 17.2.1994 16.2.1996
Ko Patrick 23.2.1995 22.2.1998
L Wolfgang 27.9.1994 27.9.1995
Ma Eva Maria 07.9.1993 07.9.1995
O Katharina 17.8.1993 16.8.1996
Ra Andreas 25.8.1992 24.8.1995
Se Anna 16.8.1994 15.8.1997
St Stefan 11.8.1992 10.8.1995
U Iris 04.8.1992 30.8.1995
V Ismet 27.7.1993 26.7.1996
W Angelika 10.3.1994 29.2.1996
allein ausgebildet und keine weiteren Ausbilder bestellt haben, obwohl ein Unternehmen, dessen Art und Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, auch im Fall einer natürlichen Person als Firmeninhaber bzw Lehrberechtigter Ausbilder zu bestellen hat (§ 3 Abs 1 lit b Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, in der geltenden Fassung).
Nach § 8 Abs 3 lit b leg cit sind in dem Umfang Ausbilder zu bestellen, wenn sie nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder zu nominieren. Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbilderaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Diese Verhältniszahlen haben Sie wesentlich überschritten, da Sie allein insgesamt 13 Lehrlinge ausbilden, wovon 8 Lehrlinge sich nicht in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit befinden. Sie sind sohin Ihrer Verpflichtung, weitere Ausbilder zu bestellen, nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 8 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 3 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 32 Abs 1 lit e und f Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 1.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden,
gemäß § 8 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 3 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 32 Abs 1 lit e und f Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
150,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.650,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vom 10.7.1995:
"Die Firma G, Wien, S-gasse beschäftigt folgende Lehrlinge im Lehrberuf Friseur- und Perückenmacher:
Name Geburtsdatum Lehrzeitbeginn Lehrzeitende
A Benedict 10.9.1965 21.9.1993 20.9.1996
Br Manuela 6.9.1978 30.1.1995 20.1.1998
Ge Martina 30.5.1973 17.2.1994 16.2.1996
Ko Patrick 7.7.1978 23.2.1995 22.2.1998
L Wolfgang 19.1.1994 27.9.1994 27.9.1995
Ma Eva Maria 20.7.1975 7.9.1993 7.9.1995
O Katharina 9.2.1978 17.8.1993 16.8.1996
Ra Andreas 22.4.1974 25.8.1992 24.8.1995
Se Alma 13.4.1977 16.8.1994 15.8.1997
St Stefan 30.1.1975 11.8.1992 10.8.1995
U Iris 22.5.1977 4.8.1992 30.8.1995
V Ismet 29.1.1977 27.7.1993 26.7.1996
W Angelika 15.6.1972 10.3.1994 29.2.1996
Laut Mitteilung der Wirtschaftskammer Wien - Lehrlingsstelle, fungiert die Lehrberechtigte Frieda G als alleinige Ausbilderin und hat keine weiteren Ausbilder bestellt.
Gemäß § 3 Abs 1 lit b BAG hat ein Unternehmen, dessen Art und Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, auch im Falle einer natürlichen Person als Firmeninhaber bzw Lehrberechtigter Ausbilder zu bestellen.
Nach § 8 Abs 3 lit b BAG sind in dem Umfang Ausbilder zu bestellen, wenn sie nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder zu nominieren. Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbilderaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Diese Verhältniszahlen der Ausbilder wurden im gegenständlichen Fall wesentlich überschritten, da die Lehrberechtigte allein insgesamt 13 Lehrlinge ausbildet, wovon 8 Lehrlinge sich nicht in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit befinden.
Der Verpflichtung weitere Ausbilder zu bestellen, ist die Lehrberechtigte Frieda G nicht nachgekommen.
Nach § 32 Abs 1 lit f BAG liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn der Lehrberechtigte keine geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung betraut.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ersucht um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 lit f BAG wegen Übertretung des § 8 Abs 3 lit b BAG."
In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.8.1995 wurde der Tatvorwurf seitens des Magistrates der Stadt Wien ebenso umschrieben wie im oben wiedergegebenen Straferkenntnis. Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom 14.9.1995 ua vor, gemäß § 3 Abs 1 lit b BAG habe der Lehrberechtigte dann einen Ausbilder zu bestellen, wenn es sich um ein Unternehmen handle, dessen Art und Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulasse; die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben seien, sei dabei im Einzelfall zu prüfen; gerade in ihrem Betrieb würde seit vielen Jahren auf eine gediegene Ausbildung der Lehrlinge besonderer Wert gelegt; dabei würden die Lehrlinge an einem (einzigen) übersichtlichen Ausbildungsstandort ausgebildet, sie könne ihrer Verpflichtung zur Aufsicht problemlos nachkommen; weiters seien ihr Mann, ihre Tochter und eine entsprechende Anzahl hervorragender Fachkräfte tätig.
3. In der rechtzeitigen Berufung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften lauten:
Gemäß § 3 Abs 1 lit b BAG idgF hat der Lehrberechtigte mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des § 2 Abs 2 lit c entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, handelt. Nach § 8 Abs 1 BAG hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Abs 2, 3, 6 und 7 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.
Gemäß Abs 3 lit b dieses Paragraphen sind in den Ausbildungsvorschriften zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings Verhältniszahlen festzulegen, die bestimmen, wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten nicht ausschließlich und wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder ausgebildet werden dürfen.
Wer gemäß § 32 Abs 1 BAG zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
...
e) bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
f) einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,--, in den Fällen der lit b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindeststens S 2.000,--, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens S 4.500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl Nr 276/1973 idF BGBl Nr 291/1979, trifft mit ihrer Anlage 4, betreffend Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher, ua folgende Regelungen:
"...
Verhältniszahlen...
Gemäß § 8 Abs 3 lit b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs 3 lit a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs 3 lit b Berufsausbildungsgesetz vorsieht."
2. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, daß es nach dieser Bestimmung rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß
1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
2.) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.
Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt, muß
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg 11466A).
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Nach Abs 2 beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl ua das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, SlgNF Nr 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl hiezu ua das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).
3. Im vorliegenden Fall wird der Berufungswerberin die Unterlassung der Betrauung von Ausbildern vorgeworfen. Gemäß § 3 Abs 1 lit b BAG sind Ausbilder zu betrauen, wenn Art oder Umfang des Unternehmens eine fachliche Ausbildung des Lehrlings unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt. Zu Art oder Umfang des Unternehmens wurde in den beiden Verfolgungshandlungen, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Straferkenntnis, nur der Wortlaut dieser Tatbestandsvoraussetzung wiedergegeben, nicht jedoch ein konkreter Tatvorwurf in Bezug auf das vorliegende Unternehmen. Zu dieser Frage traf die Erstbehörde im übrigen auch keinerlei Feststellungen, obwohl die Berufungswerberin ua dazu ein detailliertes Vorbringen erstattete. Die Erstbehörde ging offensichtlich von der Rechtsansicht aus, daß die in der Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl Nr 276/1973 idgF, festgelegten Verhälniszahlen gemäß § 8 Abs 3 lit b BAG die Anzahl der zu betrauenden Ausbilder auch für den Fall des § 3 Abs 1 lit b BAG schematisch anordnet. Eine solche Auslegung dieser Verordnungsstelle würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 lit b BAG widersprechen, der dem Lehrberechtigten die Betrauung von Ausbildern nur unter bestimmten auf den Einzelfall bezogenen Voraussetzungen vorschreibt. Daher war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 VStG einzustellen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 VStG.