Die mitbeteiligte Partei stellte bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 3a BAG betreffend die Ausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin und Restaurantfachmann/frau in S 12, und B Nr. 85. In ihren hiezu gemäß § 3a Abs. 3 BAG erstatteten Stellungnahmen führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihren Erhebungen sei der in Rede stehende Betrieb (Ausbildungsstätte) in S 12, für die Ausbildung der im Antrag aufs... mehr lesen...
Index: 50/04 Berufsausbildung
Norm: BAG 1969 §2 Abs6;BAG 1969 §3 Abs1;BAG 1969 §3a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/24 94/04/0001 1 Stammrechtssatz Aus dem Wortlaut des § 2 Abs 6 BAG 1969, der zwischen "Betrieb" und "Werkstätte" unterscheidet, ergibt sich, daß die Feststellung iSd § 3a Abs 1 BAG 1969 unabhängig von der Struktur des Unternehmens, in dessen Rahmen die Ausbildung des Lehrlings ge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. November 1993 wurde gemäß § 3a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgestellt, daß der Betrieb des J in F, H-Straße 95, so eingerichtet sei und geführt werde, daß die für die praktische Erlernung im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 2 Abs. 6; §§ 2a Abs. 1 und 3 Abs. 1 BAG) dort überwiegend selbst "ausgebildet" werden könnten. Zugleich wurde unter Bezug... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung50/02 Sonstiges Gewerberecht50/04 Berufsausbildung
Norm: BAG 1969 §2 Abs6;BAG 1969 §3 Abs1;BAG 1969 §3a Abs1;GewO 1973 §268 idF 1993/029;GewRNov 1992;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 2 Abs 6 BAG 1969, der zwischen "Betrieb" und "Werkstätte" unterscheidet, ergibt sich, daß die Feststellung iSd § 3a Abs 1 BAG 1969 unabhängig von der Struktur des Unternehmens, in dessen Rahmen die Ausbil... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung50/02 Sonstiges Gewerberecht50/04 Berufsausbildung
Norm: BAG 1969 §2 Abs6;BAG 1969 §3 Abs1;BAG 1969 §3a Abs1;GewO 1973 §268 idF 1993/029;GewRNov 1992;
Rechtssatz: Wird das Gewerbe des Marktfahrers ("Gewerbetreibende, die aus dem Beziehen von Märkten ein eigenes Gewerbe machen"; § 268 GewO 1973 idF GewRNov 1992) nicht in der Form ausgeübt, daß der Gewerbetreibende von seinem Standort im B... mehr lesen...