RS Vwgh 1997/7/1 96/04/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1997
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Index

50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §2 Abs6;
BAG 1969 §3 Abs1;
BAG 1969 §3a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/24 94/04/0001 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 2 Abs 6 BAG 1969, der zwischen "Betrieb" und "Werkstätte" unterscheidet, ergibt sich, daß die Feststellung iSd § 3a Abs 1 BAG 1969 unabhängig von der Struktur des Unternehmens, in dessen Rahmen die Ausbildung des Lehrlings geschehen soll, auf die örtliche betriebliche Einheit abzustellen ist, in der die Ausbildung tatsächlich vollzogen werden soll. Das schließt zwar die Berücksichtigung der Besonderheiten eines Betriebes, die etwa darin gelegen sein können, daß einzelne Tätigkeiten - wie etwa bei einem Montagebetrieb - außerhalb des Betriebes bzw der Werkstätte vorgenommen werden, nicht aus (Hinweis E 1.10.1985, 84/04/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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