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50/01 GewerbeordnungNorm
BAG 1969 §2 Abs6;Rechtssatz
Wird das Gewerbe des Marktfahrers ("Gewerbetreibende, die aus dem Beziehen von Märkten ein eigenes Gewerbe machen"; § 268 GewO 1973 idF GewRNov 1992) nicht in der Form ausgeübt, daß der Gewerbetreibende von seinem Standort im Bgld aus jeweils verschiedene Märkte beschickt, sondern die Verkaufstätigkeit offensichtlich ständig von einem fix bestehenden Marktstand in Wien aus erfolgt, wobei dieser im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Lehrbetriebes die "zentrale Ausbildungsstätte" darstellt, ist es verfehlt, wenn der LH von Bgld auch diesen in Wien gelegenen Marktstand bei der Feststellung iSd § 3a Abs 1 BAG 1969 in seine Beurteilung einbezieht, da nach dem letzten Satz des § 3a BAG 1969 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 6 BAG 1969 nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Erstbehörde gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040001.X02Im RIS seit
20.11.2000