Entscheidungsgründe: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das auf dem Rückschein über die Zustellung der Berufungsentscheidung vom 21. 3. 2002 an den Beklagten angegebene Datum "04. 03. 02" als auch das im Vorlagebericht des Erstgerichtes angeführte Datum "04. 04. 02" unrichtig sind; in beiden Fällen wäre die am 3. 5. 2002 zur Post gegebene Revision des Beklagten verspätet. Tatsächlich wurde die Berufungsentscheidung - wie vom OGH durch Aufforderung an den Beklagten, die Ausfe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 6. Juli 1987 bis 5. Juli 1990 ihre Friseurlehre bei der Beklagten. Das Lehrverhältnis endete mit Ablauf der Lehrzeit, da die Klägerin die Lehrabschlußprüfung nicht erfolgreich ablegen konnte. Im Anschluß an die Lehrzeit war die Klägerin noch vom 6. Juli 1990 bis 31. Juli 1990 als "Friseurgesellin" im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die drei Monatsentgelten entsprech... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (für das Revisionsverfahren noch wesentlich) restlichen Lohn, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung für drei Monate Behaltezeit, da ihm die Beklagte nach der Lehre keine Weiterverwendung im erlernten Beruf ermöglicht habe. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Lehrverhältnis habe bereits aufgrund der Stillegung des Druckereibetriebes zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Konkurses zu... mehr lesen...
Norm: BAG §18 Abs3
Rechtssatz: Auch die Stillegung des Betriebs kann dazu führen, dem Lehrberechtigten die in § 18 Abs 1 BAG vorgesehene Weiterverwendungsverpflichtung im Sinne des § 18 Abs 3 BAG zu erlassen. Die Kontrahierungspflicht (vgl Arb 10672 ua) wird aber nicht schon dadurch "obsolet", daß der Betrieb, in dem der ausgelernte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, eingestellt ist; die Befreiung von der Weiterverwendung fällt vielmehr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 19. Juli 1982 bis zum 18. Juli 1986 als Koch- und Kellnerlehrling beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Juni 1986 beantragte der Beklagte bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland die Erteilung der Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers; mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens sei ihm die Beschäftigung des Klägers (und eines zweiten Lehrling... mehr lesen...
Norm: BAG §18 Abs3
Rechtssatz: Wird die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so besteht bis zur Wirksamkeit dieser Entscheidung die Behaltepflicht. Der Lehrberechtigte bzw Arbeitgeber kann die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aussprechen. Entscheidungstexte 9 ObA 114/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 114/88 Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372 ... mehr lesen...
Norm: BAG §18 Abs3
Rechtssatz: Verwendet der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, al... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1983 bei der Beklagten im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" als Lehrling beschäftigt. Nach dem Lehrvertrag war als Gegenstand des Betriebes der Gemischtwarenhandel (Lebens- und Genußmittel) und als Standort der Betriebsstätte, in welcher die Klägerin im wesentlichen ausgebildet wurde, Innsbruck, Maximilianstraße, angeführt. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses setzte die Klägerin ihre Arbeit in derselben Filiale ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, er habe das zwischen ihm und der beklagten Partei bestehende Lehrverhältnis am 31. Mai 1983 durch vorzeitigen Austritt aus dem Grunde des § 15 Abs 4 lit b BAG beendet. Die beklagte Partei habe sich nämlich geweigert, den Kläger ab 16. Mai 1983 weiterhin auszubilden und zu beschäftigen. Der Kläger sei schon am 11. Mai 1983 aufgefordert worden, sein Werkzeug abzugeben und nach Hause zu gehen, weil er am 9. Mai 1983 ein im Hofe des Betriebes ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4aBAG §18 Abs3GewO 1859 §82
Rechtssatz: Die fehlende Tatbestandsmäßigkeit verschiedener Entlassungsgründe kann nicht durch eine Mehrzahl nicht tatbestandsmäßiger Entlassungsgründe ersetzt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 58/83 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 58/83 Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 4 Ob 21/85 ... mehr lesen...