RS OGH 1988/5/11 9ObA114/88

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

BAG §18 Abs3

Rechtssatz

Wird die Bewilligung zur Kündigung erteilt, so besteht bis zur Wirksamkeit dieser Entscheidung die Behaltepflicht. Der Lehrberechtigte bzw Arbeitgeber kann die Kündigung zum nächstmöglichen Termin aussprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052684

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00114_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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