RS OGH 1988/5/11 9ObA114/88, 9ObA270/92

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

BAG §18 Abs3

Rechtssatz

Verwendet der Lehrberechtigte den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, so kann er, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Lehrling während der gesamten Behaltezeit weiterzubeschäftigen, die Bewilligung zur Kündigung einholen und dann zum nächstmöglichen Termin kündigen. In diesem Fall erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses, auch die restliche Behaltepflicht. An die diesbezüglichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörper bzw der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte gebunden. Entscheidend ist nicht der Inhalt des Antrages des Lehrberechtigten bzw Arbeitgebers, sondern allein die hierüber ergangene Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052686

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00114_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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