Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tasa N*****, Schuhinstandsetzer, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die (ordentliche) Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt, auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG). Ein derartiger privilegierter Anfechtungstatbestand liegt hier vor. Die unrichtige Benennung des R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Auch im Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 uva). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva). Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der bei der Beklagten als Angestellter beschäftigte Kläger wurde auf Grund einer Anzeige seiner geschiedenen Ehegattin am 28. 2. 2000 wegen des Verdachtes der schweren Nötigung in Verwahrungshaft genommen und am 29. 2. 2000 ins Landesgericht für Strafsachen Wien überstellt. Am 1. 3. 2000 wurde er von der Journalrichterin einvernommen, die über ihn die Untersuchungshaft verhängte. Auf Grund des noch am selben Tag von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Str... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand, verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Entlassungsgrund des Par... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte bekämpft in Pkt 1. ihrer Revision unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich die Richtigkeit einzelner Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen und der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wurden (§ 498 Abs 1 ZPO). Es trifft zwar zu, daß nach diesem Revisionsgrund die tatsächlichen Feststellu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 6.3.1995 im Friseursalon der Beklagten als (angelernter) Friseur beschäftigt. Mit einem dem Kläger am 2.9.1995 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 9.9.1995 auf. Mit einem weiteren am 7.9.1995 zugegangenen Schreiben vom 6.9.1995 erklärte die Beklagte, den Kläger per 5.9.1995 fristlos zu entlassen. Am 2.9.1995 war der Kläger nicht zur Arbeit erschienen. Er hatte morgens angerufen und mitgeteilt, daß er w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.September 1988 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 18.Juli 1989 befand er sich im Krankenstand. Am 21.Juli 1989 meldete ihn die Beklagte bei der Gebietskrankenkasse ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 78.756 brutto sA an Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung für das am 1.September 1989 begonnene Urlaubsjahr, d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war in der Grazer Filiale der Beklagten seit 27. September 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 25. April 1985 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, verlangte sie von der Beklagten S 170.786,-- brutto sA an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei Alkoholikerin und sei schon mehrmals wegen alkoholbedingter Verfehlung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 17.3.1981 bei der beklagten Partei beschäftigt. Diese sprach am 26.9.1983 die fristlose Entlassung aus. Die Klägerin behauptet, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen worden zu sein, und begehrt an Septembergehalt 1983, Kündigungsentschädigung (bis 31.12.1983), Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung abzüglich einer Vorschußzahlung von S 4.000 den der Höhe nach außer Streit gestellten Gesamtbetrag von S 42.455,84 sA. Die beklagt... mehr lesen...
Der am 18. August 1961 geborene Kläger war seit 1. Feber 1978 beim Beklagten als kaufmännischer Lehrling beschäftigt. Der Kläger erschien ab 2. Dezember 1978 nicht zur Arbeit. Der Beklagte richtete daher am 14. Dezember 1978 folgendes Schreiben an den Kläger: "Da Sie seit 2. Dezember d. M. unentschuldigt vom Dienstort ferngeblieben sind, setzen wir noch eine Nachfrist bis spätestens 22. Dezember 1978, bis zu welchem Datum bei uns eine schriftliche Erklärung über den Grund Ihres Fern... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcAngG §8 Abs8 VAAngG §8 Abs8 VBAngG §27 E5BAG §17a Abs7EFZG §4 Abs1EFZG §4 Abs4
Rechtssatz: Es bildet keinen Entlassungsgrund, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber von seiner Krankheit nicht verständigt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 38/55 Entscheidungstext OGH 24.05.1955 4 Ob 38/55 Veröff: EvBl 1955/382 S 625 = JBl 1955,606 ... mehr lesen...