TE OGH 2007/2/1 9ObA2/07w

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tasa N*****, Schuhinstandsetzer, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Peter T*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 4.589,13 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2006, GZ 10 Ra 103/06z-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass auch die verspätete Meldung einer an sich die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigenden Arbeitsunfähigkeit - unter bestimmten Umständen (RIS-Justiz RS0029527, RS0028891) - einen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO 1859 darstellen kann. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die gegenüber dem Schwager des Beklagten geäußerte Vorwarnung vom 4. 9. 2004, am nächsten Tag wegen Krankheitsbeschwerden möglicherweise nicht zum Dienst erscheinen zu können, verbunden mit der Annahme, am Tag der Abwesenheit, einem Samstag, ohnehin niemanden in der Zentrale erreichen zu können, als Meldung gerade noch ausreichte bzw ein solches Verhalten noch nicht zur Entlassung berechtigte, ist vertretbar. Um aber die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen (RIS-Justiz RS0029495 [T23]), die aber hier vertretbar verneint wurde. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass auch die verspätete Meldung einer an sich die Abwesenheit vom Dienst rechtfertigenden Arbeitsunfähigkeit - unter bestimmten Umständen (RIS-Justiz RS0029527, RS0028891) - einen Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 darstellen kann. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die gegenüber dem Schwager des Beklagten geäußerte Vorwarnung vom 4. 9. 2004, am nächsten Tag wegen Krankheitsbeschwerden möglicherweise nicht zum Dienst erscheinen zu können, verbunden mit der Annahme, am Tag der Abwesenheit, einem Samstag, ohnehin niemanden in der Zentrale erreichen zu können, als Meldung gerade noch ausreichte bzw ein solches Verhalten noch nicht zur Entlassung berechtigte, ist vertretbar. Um aber die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen (RIS-Justiz RS0029495 [T23]), die aber hier vertretbar verneint wurde. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.

Anmerkung

E83430 9ObA2.07w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5781/9/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00002.07W.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20070201_OGH0002_009OBA00002_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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