RS OGH 1980/11/25 4Ob29/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1980
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Norm

ABGB §914 IIIb
BAG §15 Abs4 litd
KO §25 Abs1

Rechtssatz

Die Erklärung des Masseverwalters, daß "auf Grund der einschlägigen Vorschriften das Dienstverhältnis mit Konkurseröffnung automatisch gelöst" sei, kann nicht als eine auf Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung in dem Sinne verstanden werden, daß der Masseverwalter damit ein einseitiges, auf eine Änderung der Rechtslage - nämlich die künftige Beendigung des Lehrverhältnisses - abzielendes Gestaltungsrecht, wie es die Kündigung ist, ausüben wollte; sie enthielt vielmehr lediglich eine Mitteilung des Masseverwalters über die seiner - allerdings rechtsirrigen - Ansicht nach durch die Konkurseröffnung herbeigeführte, bereits bestehende Rechtslage und damit nur eine rechtlich bedeutungslose Wissenserklärung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 29/80

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030880

Dokumentnummer

JJR_19801125_OGH0002_0040OB00029_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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