Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Die Erklärung des Masseverwalters, daß "auf Grund der einschlägigen Vorschriften das Dienstverhältnis mit Konkurseröffnung automatisch gelöst" sei, kann nicht als eine auf Herbeiführung von Rechtsfolgen abzielende Willenserklärung in dem Sinne verstanden werden, daß der Masseverwalter damit ein einseitiges, auf eine Änderung der Rechtslage - nämlich die künftige Beendigung des Lehrverhältnisses - abzielendes Gestaltungsrecht, wie es die Kündigung ist, ausüben wollte; sie enthielt vielmehr lediglich eine Mitteilung des Masseverwalters über die seiner - allerdings rechtsirrigen - Ansicht nach durch die Konkurseröffnung herbeigeführte, bereits bestehende Rechtslage und damit nur eine rechtlich bedeutungslose Wissenserklärung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030880Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00029_8000000_001