RS OGH 1982/9/14 4Ob107/82, 4Ob82/84, 8ObA280/95, 9ObA50/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Norm

BAG §9 Abs2
BAG §15 Abs4 litb

Rechtssatz

Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 107/82
    Veröff: Arb 10181
  • 4 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
    Beisatz: Wenn der zeitliche Heranziehung zu berufsfremden Arbeiten sehr gering war und die einschlägige Ausbildung nicht verkürzt wurde, lag keine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung der Ausbildungspflicht vor. (T1)
    Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)
  • 8 ObA 280/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 280/95
    Beis wie T1; Beisatz: Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muss stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben. Hier: Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, der gelegentlich zum Polieren von Autos und einmal zur Kanalreinigung herangezogen wurde - Berechtigung des vorzeitigen Austritts wurde verneint. (T2)
  • 9 ObA 50/15s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
    Auch; Beisatz: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten