Norm
BAG §9 Abs2Rechtssatz
Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015