Norm: BAG §13BAG §14BAG §15 Abs3 litf
Rechtssatz: Der Lehrherr kann das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung - gleichgültig welcher Dauer - überhaupt nicht auflösen, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) während Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Z... mehr lesen...