Norm
BAG §13Rechtssatz
Der Lehrherr kann das Lehrverhältnis wegen einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung - gleichgültig welcher Dauer - überhaupt nicht auflösen, wegen einer sonstigen, mehr als vier Monate (zusammenhängend oder in einem Lehrjahr) während Krankheit aber nur bei mangelnder Bereitschaft des Lehrlings, für die auf die gesetzliche Lehrzeit noch fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrherrn abzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0053125Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00118_7700000_001