Norm: AZG §19d Abs6
Rechtssatz: Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt? und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt. Entscheidungstexte 9 ObA... mehr lesen...
Norm: AZG §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
Rechtssatz: Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt. Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche
Gründe: sie rechtfertigen. Die Sachlichkei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: „1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 Stunden wird ab 1. 6. 2002 auf 20 Stunden, das sind 50% herabgesetzt. Die ab 1. 6. geltende Normalarbeitszeit wird wie folgt auf die einzel... mehr lesen...
Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (d... mehr lesen...
Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger macht nach Einschränkung und Ausdehnung Ansprüche aus dem durch Dienstgeberkündigung zum 13.10.1996 beendeten Dienstverhältnis von S 43.288,78 brutto sA, darunter S 19.871,57 brutto Entgeltfortzahlung und S 23.417,21 brutto Urlaubsentschädigung geltend. Zu der nunmehr im Revisionsverfahren allein entscheidenden Frage der Urlaubsentschädigung brachte der Kläger vor, daß ihm ausgehend von einem Urlaubsanspruch im Ausmaß von 50 Arbeitstagen für die b... mehr lesen...