RS OGH 1998/1/28 9ObA390/97m, 8ObA23/09d, 8ObA35/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu diesem Zweck hat eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches des Arbeitnehmers von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 390/97m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 390/97m
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Auch; nur: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. (T1); nur: Für Teilzeitbeschäftigte hat daher eine Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage zu erfolgen. (T2); Veröff: SZ 2009/128
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Auch; Veröff: SZ 2012/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109526

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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