RS OGH 2013/9/27 9ObA58/13i

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Norm

AZG §19d Abs6

Rechtssatz

Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt? und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 58/13i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 58/13i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129111

Im RIS seit

09.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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