Norm
AZG §19d Abs6Rechtssatz
Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt? und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129111Im RIS seit
09.01.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2014