Norm
AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6Rechtssatz
Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
30 WerktageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525Im RIS seit
27.02.1998Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013