RS OGH 1998/1/28 9ObA390/97m

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Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (dreißig Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30 Werktage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109525

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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