Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden M-AG zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, L-Straße wie anläßlich einer Erhebung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 4.5.1992 festgestellt wurde, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht eingehalten wurden, ... mehr lesen...
Beachte Derzeit anhängig beim VwGH zu 1995/11/0137 Rechtssatz: Bei Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und bei Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestruhezeiten ist die Verfolgungshandlung hinreichend konkret, wenn damit das Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeiten konkreter Arbeitnehmer an konkreten Tagen angelastet wurde. Hingegen bedarf es zur Wahrung der Verteidigungsmöglichkeit durch den Beschuldigten nicht der Anlastung der Zeitpunkte des jeweiligen Arbe... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...