Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, der als Arbeitgeberin fungierenden L Warenhandels GmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 29.10.1993 festges... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit hinsichtlich 7 Arbeitnehmern, Überschreitungen der Wochenarbeitszeit hinsichtlich 4 Arbeitnehmern, sowie eine Übertretung des § 26 Abs 1 AZG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt S 23.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, daß in seinem Unternehmen sehr wohl Arbeitszeitaufzeichnungen in Gestalt von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Unternehmen hatte im wesentlichen eine 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag mit Arbeitsbeginn jeweils 7.00 Uhr und Arbeitsende jeweils 17.20 Uhr gegolten, die auch eine fix vorgegebene Pausenregelung mit einer viertelstündigen Pause am Vormittag von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr und zu Mittag von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr beinhaltet hat. Aus nachstehenden Erwägungen konnte im Sinne des § 11 Abs 1 AZG auch die (nur) 15-minütige Pause am Vormittag bei der Ermittlung der konkreten Arbe... mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 Abs 1 Z 1 AZG, wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist, enthält weder eine Gebots- noch Verbotsnorm, da sie bloß den Begriff der Arbeitszeit definiert und ausschließlich dazu dient, daß andere Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes richtig gehandhabt werden. Es liegt aber auch keine Übertretung nach § 11 Abs 1 AZG bzw. 15 Abs 1 KJBG vor, wenn die nach einer Tagesarbeitszeit von 6 bzw. 4 1/2 Stunden die erforderliche Ruhepause vo... mehr lesen...