RS UVS Steiermark 1996/06/04 30.15-48/95

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Im Unternehmen hatte im wesentlichen eine 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag mit Arbeitsbeginn jeweils 7.00 Uhr und Arbeitsende jeweils 17.20 Uhr gegolten, die auch eine fix vorgegebene Pausenregelung mit einer viertelstündigen Pause am Vormittag von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr und zu Mittag von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr beinhaltet hat. Aus nachstehenden Erwägungen konnte im Sinne des § 11 Abs 1 AZG auch die (nur) 15-minütige Pause am Vormittag bei der Ermittlung der konkreten Arbeitszeit abgezogen werden. So bestand auch für diese Pause eine fixe, für alle Arbeitnehmer einheitlich durch den Arbeitszeitaushang dokumentierte Arbeitszeit- und Pausenregelung, die überdies vom Arbeitgeber laufend überwacht und durch eine Sirene akustisch angekündigt wurde, zumal im Unternehmen ein Betriebsrat nach § 11 Abs 2 AZG nicht etabliert war und diese Pausenregelung im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern getroffen wurde.

Schlagworte
Ruhepause Pausenregelung Arbeitszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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