Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn F. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. T., G., Sch.-gasse 31, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 9.3.1995, GZ.: Ae-St 1101/1-1993/205, wie folgt entschieden:
I.) Hinsichtlich der Punkte 1c) und g), 2d) und 3.) wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.) Hinsichtlich der Punkte 1a), b), d), e) und f) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß gemäß § 19 VStG folgende Strafen neu bemessen werden, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten sind:
Punkt 1.)
a)
S 1.500,-- (2 Tage Ersatzarrest)
b)
S 1.500,-- (2 Tage Ersatzarrest)
d)
S 500,-- (12 Stunden Ersatzarrest)
e)
S 1.500,-- (2 Tage Ersatzarrest)
f)
S 1.000,-- (1 Tag Ersatzarrest)
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz hinsichtlich dieser Punkte auf den Betrag von insgesamt S 600,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III.) Hinsichtlich der Punkte 2a) bis 2c) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieser Punkte den Betrag von insgesamt S 1.200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
1.) Im ersten Absatz des Spruches wird eingefügt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als Inhaber des Einzelunternehmens "Metallbau R., Nachfolger F. H." es begangen hat.
2.) Im Punkt 1.) des Straferkenntnisses lauten die als erwiesen angenommenen täglichen Arbeitszeiten wie folgt:
a) M. B.:
am 18.10.1993 keine Übertretung
am 19.10.1993 12 Stunden 40 Minuten
am 20.10.1993 12 Stunden 37 Minuten
am 21.10.1993 12 Stunden 52 Minuten
am 22.10.1993 keine Übertretung
b) J. B.:
am 18.10.1993 10 Stunden 31 Minuten
am 19.10.1993 15 Stunden 19 Minuten
am 20.10.1993 12 Stunden 57 Minuten
am 21.10.1993 12 Stunden 58 Minuten
am 22.10.1993 10 Stunden 09 Minuten
am 15.11.1993 11 Stunden 47 Minuten
am 16.11.1993 10 Stunden 01 Minute
am 17.11.1993 10 Stunden 04 Minuten
am 18.11.1993 keine Übertretung
c)
J. K. entfällt (keine Übertretung vom 15. bis zum 18.11.1993)
d)
F. H.:
am 18.10.1993 keine Übertretung
am 19.10.1993 10 Stunden 05 Minuten
am 20.10.1993 keine Übertretung
am 21.10.1993 keine Übertretung
am 22.10.1993 10 Stunden 45 Minuten
am 15.11.1993 keine Übertretung
am 16.11.1993 keine Übertretung
am 17.11.1993 keine Übertretung
am 18.11.1993 keine Übertretung
e) D. P.:
am 18.10.1993 keine Übertretung
am 19.10.1993 12 Stunden 41 Minuten
am 20.10.1993 12 Stunden 37 Minuten
am 21.10.1993 12 Stunden 45 Minuten
am 22.10.1993 10 Stunden 41 Minuten
am 02.11.1993 keine Übertretung
am 03.11.1993 12 Stunden 56 Minuten
am 04.11.1993 12 Stunden 46 Minuten
f) B. Sch.:
am 18.10.1993 10 Stunden 09 Minuten
am 19.10.1993 14 Stunden 53 Minuten
am 20.10.1993 keine Übertretung
am 21.10.1993 keine Übertretung
am 15.11.1993 11 Stunden 02 Minuten
am 16.11.1993 keine Übertretung
am 17.11.1993 keine Übertretung
am 18.11.1993 keine Übertretung
g) K. F. entfällt (keine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit am 03.11 sowie vom 18. bis zum 21.11.1993)
3.) Die Wochenarbeitszeiten im Punkt 2.) des Straferkenntnisses lauten wie folgt:
a) M. B.:
vom 18.10.1993 bis 22.10.1993 57 Stunden 41 Minuten
b) J. B.:
vom 18.10.1993 bis 22.10.1993 61 Stunden 56 Minuten
c) D. P.:
vom 18.10.1993 bis 22.10.1993 58 Stunden 29 Minuten
d) B. Sch. keine Übertretung (keine Überschreitung der Wochenarbeitszeit im Zeitraum vom 18.10. bis zum 21.10.1993)
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit hinsichtlich 7 Arbeitnehmern, Überschreitungen der Wochenarbeitszeit hinsichtlich 4 Arbeitnehmern, sowie eine Übertretung des § 26 Abs 1 AZG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt S 23.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, daß in seinem Unternehmen sehr wohl Arbeitszeitaufzeichnungen in Gestalt von Stempelkarten sowie eines Arbeitszeitaushanges für das Jahr 1993 geführt worden seien, welche Aufzeichnungen über Aufforderung des UVS im Verfahren auch vorgelegt wurden. Darüberhinaus wurde eingewendet, daß die vom Arbeitsinspektor berechneten Tages- und Wochenarbeitszeiten insoferne zu korrigieren seien, als pro Arbeitstag eine 15minütige Pause von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr sowie die halbstündige Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr jeweils abzuziehen seien. Im übrigen seien die Arbeitszeitüberschreitungen durch eine Notstandssituation zustandegekommen. Der Berufungswerber habe nämlich unter Termindruck und drohender Pönalzahlung im Zusammenhang mit einem mit der St. Bank und Sparkassen AG abgeschlossenen Auftrag seitens seines Subunternehmers, der Firma T., V., mangelhaft gelieferte Stahltüren mit seinem Personal reparieren müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 4.6.1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, welche mit ausdrücklicher Zustimmung aller Verfahrensparteien mit jener des Parallelverfahrens zu GZ: 30.15-285/94 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. In dieser Verhandlung wurden neben dem Berufungswerber dessen ehemaliger Werkmeister F. H. sowie der Meldungsleger Ing. H. B. als Zeugen einvernommen und wird nach dem Ergebnis dieser Aussagen sowie der in der Verhandlung verlesenen Urkunden nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Berufungswerber hat, nachdem er zunächst selbst Arbeitnehmer war, im Jahr 1989 den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und die Firma Metallbau R. gekauft, welches Unternehmen er nunmehr unter dem Firmenwortlaut "Metallbau R., Nachfolger F. H." als Einzelunternehmer führt. Im Jahr 1993 gab es ca. 11 Mitarbeiter; ein Betriebsrat war nicht eingerichtet. Zur Arbeitszeit- und Pausenregelung: Im Unternehmen des Berufungswerbers galt im Jahr 1993 die mit Schriftsatz vom 23.11.1996 vorgelegte Arbeitszeitregelung, welche im wesentlichen eine 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag mit Arbeitsbeginn jeweils 7.00 Uhr und Arbeitsende jeweils 17.20 Uhr vorsah. Diese Arbeitszeitregelung beinhaltete auch eine fix vorgegebene Pausenregelung mit einer viertelstündigen Pause am Vormittag von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr und zu Mittag von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Mittlerweile hat der Berufungswerber in seinem Unternehmen wieder eine 5-Tage-Woche eingeführt (siehe Arbeitszeitregelung für das Jahr 1994, Beilage ./B zur Verhandlungsschrift), da er feststellen mußte, daß die seinerzeitige 4-Tage-Woche nahezu zwangsläufig Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit mit sich brachte. Die vorerwähnten Pausen wurden im Sinne dieser Arbeitszeitregelung einheitlich zu den fix vorgegebenen Zeiten konsumiert und wird die Einhaltung der Pausen auch vom Berufungswerber, welcher von seinem Büro aus die Werkstätte einsehen kann, laufend überprüft. Überdies wird Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie Beginn und Ende der Pausen auch durch eine Sirene angekündigt, welche sicherstellen soll, daß kein Arbeitnehmer auf die Pause vergißt. Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden im Betrieb des Berufungswerbers durch die Stempelkarten geführt, welche allerdings die Pausen nicht ausweisen. Auf Grundlage dieser Stempelkarten werden dann von der Mitarbeiterin des Berufungswerbers, Frau K., jeweils am Montag für die vorangegangene Woche die konkreten Arbeitszeiten abzüglich der Pausen von 45 Minuten pro Arbeitstag berechnet. Diese Arbeitszeit- und Pausenregelung sowie die Dokumentation der Arbeitszeiten wurden bereits einmal seitens des Arbeitsinspektorates am 28.2.1989 zu GZ: 0680/219-11/89 beanstandet. Diese Aufforderung erging jedoch noch zu Handen von Herrn E. R. und ist dem Berufungswerber vor Erstattung der Anzeige noch nie zu Gesicht gekommen. Die Arbeitszeit- und Pausenregelung im Betrieb des Berufungswerbers wurde im Einvernehmen mit der Belegschaft, welche allgemein an einer 4-Tage-Woche mit längeren Tagesarbeitszeiten interessiert war, festgelegt, eine Zustimmung des Betriebsrates erfolgte jedoch nicht, da im Betrieb des Berufungswerbers ein solcher nicht eingerichtet ist. Auch das Nichtstempeln der Pausen erfolgte mit Rücksicht auf die Interessen der Arbeitnehmer, da ein solches Stempeln bei den im Zuge von Montagearbeiten häufigen Außendiensten ohnedies nicht möglich wäre und selbst bei Innendienst die Pausen allein durch die Wartezeiten vor der Stechuhr und die Wege dorthin erheblich verkürzt würden.
Der Berufungswerber hatte am 17.8.1993 mit der St. Bank und Sparkassen AG einen Auftrag zur Lieferung und Montage der Sicherheitstechnik beim Bürohaus G.-straße 48 mit einem Auftragsvolumen von ca. 1 Million übernommen. Die Arbeiten waren vertragsgemäß sofort zu beginnen und in der 37. Lohnwoche 1993 übergabereif fertigzustellen, bei Terminüberschreitungen wurde ein Pönale von S 5.000,-- pro Kalendertag vereinbart. Im Zuge der Ausführung dieses Auftrages bediente sich der Berufungswerber unter anderem eines Subunternehmers, nämlich der Firma T. aus V., welche ca. 50 Safe-Stahltüren zu liefern hatte. Die Lieferung dieser Stahltüren erfolgte insoferne mangelhaft, als die Kanten nachzuschleifen waren und wurden die Türen daher zwecks Behebung dieser Mängel zunächst an den Subunternehmer retourniert. Als nach Wiedereinlangen der Türen festgestellt werden mußte, daß diese immer noch mangelhaft waren, entschloß sich der Berufungswerber im Hinblick auf den bestehenden Termindruck die Türen nunmehr von seinen eigenen Mitarbeitern sanieren zu lassen und die Kosten hiefür seinem Subunternehmer in Rechnung zu stellen. Die aus einer solchen Vorgangsweise resultierenden Arbeitszeitüberschreitungen nahm der Berufungswerber im Hinblick auf den guten Ruf seines Unternehmens, die der Sparkasse drohenden Schäden in Millionenhöhe bei nicht fristgerechter Übersiedelungsmöglichkeit sowie das ihm selbst drohende Pönale von S 5.000,-- pro Kalendertag in Kauf, wobei die Pönalforderungen für ihn jedoch in Relation zum drohenden Imageverlust für sein Unternehmen von eher untergeordneter Bedeutung waren. Zu den vom Berufungswerber geführten Arbeitszeitaufzeichnungen:
Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden und werden im Unternehmen des Berufungswerbers in Gestalt der Stempelkarten geführt, welche Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausen ausweisen. Die Ermittlung der konkreten Arbeitszeit erfolgt unter Abzug der zu vorbestimmten Zeiten eingenommenen Pausen im Ausmaß von insgesamt 45 Minuten pro Arbeitstag, auf der Grundlage der jeweils geltenden im Aufenthaltsraum der Arbeitnehmer sowie im Büro des Berufungswerbers ausgehängten Arbeitszeitregelung für das Unternehmen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die Aussage des Berufungswerbers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, wobei sich diese Aussage in allen wesentlichen Punkten mit jener des Meldungslegers sowie des Arbeitnehmers F. H. deckt, welcher mittlerweile bereits pensioniert ist und daher keinen erkennbaren Grund hätte, zugunsten des Berufungswerbers, aus Angst vor möglichen Repressionen eine Gefälligkeitsaussage zu machen. Das Verfahren hat auch ergeben, daß der Kontrolle insoferne ein Mißverständnis zugrundegelegen sein dürfte, als der kontrollierende Arbeitsinspektor der Meinung war, einen unbelehrbaren Arbeitgeber vor sich zu haben, welcher die vorangegangene Aufforderung zur unverzüglichen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aus dem Jahr 1989 nicht beachtet hatte. In Wahrheit hatte der Berufungswerber diese Aufforderung jedoch nie erhalten, da diese an seinen Vorgänger ergangen war und wußte er daher anläßlich der Kontrolle auch nicht so recht, was ihm konkret vorgeworfen wurde, weshalb er es möglicherweise auch verabsäumte, sich unter Hinweis auf die fixe Pausenregelung und deren Dokumentation in Gestalt des Arbeitszeitaushanges zweckentsprechend zu rechtfertigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 11 Abs 1 ist bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden die Arbeitszeit um eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden. Gemäß Abs 2 leg cit kann eine Pausenregelung gemäß Abs 1 zweiter Satz, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden. Nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (Zl. 92/18/0369 vom 3.12.1992; Zl. 90/19/0245 vom 24.9.1990 u.a.) können Ruhepausen nur dann als Arbeitsunterbrechung angesehen werden und demnach ihre arbeitszeitunterbrechende Wirkung entfalten, wenn sie zum einen von vornherein festgelegt sind und zum anderen hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß im Unternehmen des Berufungswerbers eine fixe für alle Arbeitnehmer einheitliche durch den Arbeitszeitaushang dokumentierte Arbeitszeit- und Pausenregelung bestand, welche überdies vom Berufungswerber laufend überwacht und durch eine Sirene akustisch angekündigt wurde, können die Pausen als Arbeitszeitunterbrechung angesehen werden. Dies gilt auch für die 15minütige Pause am Vormittag, da die Bestimmung des § 11 Abs 2 nicht greift, zumal im Unternehmen des Berufungswerbers ein Betriebsrat nicht etabliert war und ist und das Verfahren ergeben hat, daß diese Pausenregelung im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern getroffen wurde. Es waren daher hinsichtlich aller Punkte des Straferkenntnisses die Tages- und Wochenarbeitszeiten unter Berücksichtigung einer Pause von 45 Minuten pro Arbeitstag entsprechend zu kürzen, woraus teilweise Verfahrenseinstellungen, teilweise in Relation zur verbleibenden Arbeitszeitüberschreitung Reduktionen der verhängten Strafen zu erfolgen hatten. Die Einstellung des Verfahrens zu Punkt 2d) hinsichtlich des Arbeitnehmers B. Sch. erfolgte aus dem Grunde, da sich aus einer Zusammenrechnung der Tagesarbeitszeiten vom 18.10. bis zum 21.10.1993 keine Überschreitung der Wochenarbeitszeiten ergibt, die konkreten Arbeitszeiten des Genannten für diese Woche weder der Anzeige angeschlossen waren noch vom Berufungswerber vorgelegt wurden und sohin nicht mehr feststellbar war, ob und wie lange Herr B. Sch. am 22.10.1993 allenfalls gearbeitet hat. Überdies wurde der Arbeitnehmer schon von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen und hat damals ausgesagt, daß er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine 4-Tage-Woche hatte - der 22.10.1993 war ein Freitag gewesen - und sich im übrigen an seine konkreten Tagesarbeitszeiten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erinnern könne. Da die von den Arbeitnehmern geführten Stempelkarten in Verbindung mit der fixen Arbeitszeit- und Pausenregelung ein taugliches und auch für den kontrollierenden Arbeitsinspektor nachvollziehbares Mittel zur Überprüfung der geleisteten Arbeitsstunden feststellen, war das Verfahren wegen Übertretung des § 26 Abs 1 AZG einzustellen. Zum Rechtfertigungsgrund des Notstandes bzw. der Ausnahmesituation gemäß § 20 AZG: Nach der insoferne strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 VStG kann als Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr oder ein Notstand nicht gesehen werden (VwGH 18.3.1986, 85/04/0136; 30.5.1989, 88/068). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters am 15.12.1995 zu Zl. 95/11/0372 zur Bestimmung des § 11 Abs 1 ARG judiziert, daß drohende Pönalzahlungen selbst in beträchtlicher Höhe, ebenso wie der Einwand, daß eine Betriebseröffnung nicht zeitgerecht hätte erfolgen können, nicht für die Annahme einer Notstandssituation ausreichen. Im Anlaßfall reicht daher eine Pönalzahlung von S 5.000,-- pro Tag für die Annahme einer Notstandssituation mit Sicherheit nicht aus, zumal der Berufungswerber nicht einmal das im Falle einer AZG-konformen Behebung der Mängel drohende Gesamtpönale beziffern konnte und selbst zugab, daß die Motive für seine Vorgangsweise weniger in der drohenden Pönalzahlung als im Imageverlust für sein Unternehmen zu sehen waren. Das mag zwar menschlich verständlich und wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen, bildet jedoch keinen Anlaß für ein Absehen von der Bestrafung. Gleiches gilt auch für die mangelnde Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 20 AZG, da selbst bei Zuerkennung der Voraussetzungen der Dringlichkeit und Unvorhergesehenheit der durchzuführenden Arbeiten die weitere Tatbestandsvoraussetzung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens jedenfalls nicht vorliegt. Da nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 AZG diese Bestimmung restriktiv auszulegen ist und jeweils alle gesetzlichen Tatbestandselemente vorliegen müssen, kann sich der Berufungswerber daher auch nicht mit Erfolg auf diese Ausnahmeregelung berufen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes soll ganz allgemein bewerkstelligen, daß unselbständige Erwerbstätige über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Durch punktuelle Überlastungen von Arbeitnehmern könne diese im Lauf ihrer Lebensarbeitszeit schwere gesundheitliche Schäden entstehen, welche in keinem Verhältnis zu allenfalls bezahlten Überstunden stehen, da für die Heilung dieser Krankheiten andere Rechtsträger aufzukommen haben, welche von den Vorteilen einer Übertretung des AZG nicht profitieren.
Nach § 28 Abs 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Inhaber des Einzelunternehmens Metallbau R., Nachfolger F. H., zumindest in der Schuldform des bedingten Vorsatzes zu verantworten, da er die Überschreitungen der Tages- und Wochenarbeitszeit zur termingerechten Abwicklung des Auftrages bewußt in Kauf nahm. Da jedoch unter Abzug der Pausen sich insbesondere die Tagesarbeitszeiten stark reduzierten und teilweise nur mehr Überschreitungen der 10stündigen Arbeitszeit von wenigen Minuten übrigblieben, konnten die Strafen im Punkt 1.), soweit das Verfahren nicht ohnedies einzustellen war, beträchtlich gesenkt werden. Keine Herabsetzung der Strafe war hingegen im Punkt 2.) möglich, da sich hinsichtlich der Arbeitnehmer gemäß der Punkte 2a) bis 2c) immerhin noch beträchtliche Überschreitungen der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit um bis zu 12 (!) Stunden ergaben. Da der Berufungswerber zwar einschlägig nicht vorbestraft, jedoch zufolge mehrerer Übertretungen der StVO auch nicht absolut unbescholten ist, kommt ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Bei der Strafbemessung wurden die vom Berufungswerber anläßlich der Berufungsverhandlung selbst bekanntgegebenen, als überdurchschnittlich gut zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliche Entnahmen von ca. S 20.000,-- bis S 25.000,-- netto, Vermögen in Gestalt des Betriebsgebäudes sowie eines Einfamilienhauses im Gesamtwert von ca. S 4,5 Mio. bei offenen Verbindlichkeiten von ca. S 4 Mio., keine Sorgepflichten) berücksichtigt.