Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Verkehrsunternehmen mit Omnibussen, im Betrieb ist ein Arbeiterbetriebsrat eingerichtet. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer kommt der Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben zur Anwendung. Die vorliegende Klage betrifft das Bestehen bzw Nichtbestehen von Rechten von zumindest drei Arbeitnehmern dieses Betriebes. Die ca 140 Fahrer der Beklagten lenken die Omnibu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Zirkusunternehmen der beklagten Gemeinschuldnerin ist ein Saisonbetrieb. Die Saison, in der das Unternehmen auf Tourneen in verschiedene Städte in Deutschland, Frankreich, Schweiz und Österreich geht, dauert von März bis kurz nach Weihnachten. Im restlichen Jänner und im Februar ruht der Zirkusbetrieb. Ein Kollektivvertrag für die Branche besteht nicht. Die Mitarbeiter der beklagten Partei haben überwiegend befristete Dienstverhältnisse. Das Dienstverhältni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde erstmalig am 30. März 1996, der Zweitkläger erstmals am 26. August 1994 als Musiker im Zirkusbetrieb der zunächst beklagten Partei L***** Zirkusbetriebs GesmbH, über deren Vermögen am 20. 12. 2000 der Konkurs eröffnet wurde, eingestellt. Während beim Zweitkläger im Revisionsverfahren unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung endete, ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Erstklägers nach wie... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der armenischer Staatsbürger ist, war in den Jahren 1994 bis 1999 auf Grund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beim Zirkusunternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Musiker des Zirkusorchesters beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 20. 7. 1999 beendet. Es existiert kein anwendbarer Kollektivvertrag. Der Kläger begehrte in seiner Klage von seinem ehemaligen (damals noch nicht in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber S 307.321,50 sA. 1996 b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste den Transport von Flugpassagieren mit Fahrzeugen der Beklagten von Innsbruck oder anderen Orten zum Flughafen München und zurück. Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Kläger pro Fahrt netto S 400,-, für eine Stehstunde am Münchner Flughafen S 40,- und darüber hinaus an pauschalem Spesenersatz S 57,- erhalten sollte. Darüber hinausgehende Leistungen (Zustellungen... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs 1 ArbVG als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Beide Parteien sind daher gemäß § 54 Abs 4 ASGG in dem dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert. Der Antragsteller ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen... mehr lesen...
Norm: AZG §11
Rechtssatz: Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG. Entscheidungstexte 8 ObA 2216/96g Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2216/96g 8 ObA 167/02w Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AZG §11ASVG §255 Abs3
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung wesentliche erstgerichtliche Feststellung "Während der Pausen sollte es dem Kläger jedoch möglich sein, sich niederzulegen, ein Bett oder eine spezielle Liege ist nicht erforderlich", ist in Hinblick auf § 11 AZG zu ungenau. Es ist zu klären, in welchen Abständen, für welche Dauer und auf welcher Unterlage sich der Kläger zwischen dem Antritt und der Beendigung der tägli... mehr lesen...
Norm: AZG §11AZG §14 Abs1BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litcBundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd
Rechtssatz: Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in §... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt im Rahmen ihrer Berechtigung zur Personenbeförderung auch einen konzessionierten Linienverkehr, in dem mehr als drei Arbeitnehmer eingesetzt sind. Bei der Einteilung der Einsatzzeit im Linienverkehr sind auch unbezahlte Pausen vorgesehen. Seit Einführung eines Turnusdienstes im Linienverkehr im September 1984 gibt es drei Turnusdienste. Im A-Dienst ist von Montag bis Freitag eine Pause von einer Stunde vorgesehen, am Samstag eine Pause ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIAZO §1 ffAZG §11AZG §15
Rechtssatz: Den Lastfuhrwerksunternehmer trifft ein überwiegendes Mitverschulden an dem vom Lastkraftwagen - Fahrer infolge Übermüdung verursachten Verkehrsunfall, wenn durch seine Anordnungen die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen der Arbeitszeitordnung unmöglich wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung ist vom Dienstgeber zu überwachen. Die Vorschriften derselben können nicht ... mehr lesen...