Norm
AZG §11Rechtssatz
Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG umfasst und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie das in § 11 AZG bzw in Abschn III Z 2 lit KollV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021