RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA147/87, 9ObA604/93, 9ObA81/01d

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Aufwandsentschädigungen sind in die gegenständliche Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen; der Arbeitnehmer erhält sie, wenn die Voraussetzungen auch in bezug auf die Überstundenarbeit vorliegen ebenso wie in bezug auf die während der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
    Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357
  • 9 ObA 147/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entfernungszulage (T1) Veröff: RdW 1988,297
  • 9 ObA 604/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
  • 9 ObA 81/01d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 81/01d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die "Entfernungszulage" ist eine "echte" Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen. Der unter dem Titel der "Entfernungszulage" geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG gestützt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051879

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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