RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA604/93, 8ObS13/08g

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. Dieser von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängige Charakter der Sonderzahlungen rechtfertigt es nicht, sie in den Normallohn und damit in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit mit engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051848

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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