Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.2006, Zahl U-3362/886, wurde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 der Deponie R. GmbH und Co KG aufgetragen die Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, entgegen § 76 Abs 8 AWG 2002 binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz unverzüglich Bericht zu erstatteten; beginnend ab Oktober 2005, jeweils quartalsweise, die monatliche D... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.2006, Zahl U-3362/886, wurde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 der Deponie R. GmbH und Co KG aufgetragen 1. die Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, entgegen § 76 Abs 8 AWG 2002 binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz unverzüglich Bericht zu erstatteten; 2. beginnend ab Oktober 2005, jeweils quartalsweise, die monatli... mehr lesen...
Rechtssatz: § 76 Abs 8 AWG lautet: Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abge... mehr lesen...