RS UVS Tirol 2006/05/23 2006/K13/0480-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 76 Abs 8 AWG lautet:

Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

Dies bedeutet, wenn eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 eine Ausnahme von der Vorbehandlung von Abfällen vor der Deponierung festlegt, der Deponiebetreiber grundsätzlich nur jene Abfälle ohne Vorbehandlung (das heißt Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff) ablagern darf, die in dem Bundesland angefallen sind, in dem die Deponie liegt. Der zweite Satz, der die Ablagerung bestimmter, nicht im eigenen Bundesland angefallene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ausnahmsweise zulässt, enthält mehrere Kriterien dafür:

Es muss eine bestehende landesrechtliche Regelung vorliegen, die vor dem 01. Jänner 2004 erlassen wurde Entsorgungsbereiche festlegt und bestimmt, dass die in der Regelung genannten Abfälle eines bestimmten Entsorgungsbereiches im benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

Die Einleitung des zweiten Satzes (?dies gilt nicht?) bezieht sich auf die Verpflichtung des ersten Satzes, das heißt es wird mit dem zweiten Satz ? unter Einhaltung bestimmter Kriterien und bezogen auf jene Abfälle, welche von der landesrechtlichen Regelung umfasst werden ? eine Ausnahme von der Verpflichtung festgelegt, nur Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC abzulagern, welche im eigenen Bundesland angefallen sind.

Aus den Worten ?im benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen? ergibt sich, dass die landesrechtliche Regelung eine Regelung jenes Bundeslandes sein muss, in dem die Abfälle anfallen bzw angefallen sind und darüber hinaus die Einschränkung, dass dieses Bundesland ein benachbartes Bundesland zu dem Bundesland, in dem die Deponie liegt, sein muss.

Dies bedeutet für die Deponie R. in W., dass eine Regelung entweder in Vorarlberg oder Salzburg oder Kärnten erlassen werden musste, um eine Ausnahme gemäß dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 bewirken zu können. Die von einer derartigen landesrechtlichen Regelung umfassten Abfälle dürfen entsprechend den Vorgaben dieser Regelung in Tirol abgelagert werden.

Die im zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 enthaltene Ausnahmebestimmung soll ermöglichen, dass wenn die Landesgrenzen überschreitende Entsorgungsbereiche festgelegt sind, der davon betroffene Abfall des Nachbarbundeslandes mit mehr als fünf Masseprozent TOC weiterhin auf der ihm zugeteilten Deponie abgelagert werden kann. Dies ist in Tirol im Fall der Deponie L. gegeben, zu deren Entsorgungsbereich auch ein Teil Oberkärntens zählt. Dieser Abfall könnte ohne diese Ausnahmeregelung nicht mehr auf der für ihn zuständigen Deponie L. abgelagert werden.

 

Diese Ausnahmebestimmung kann aber entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht dahingehend verstanden werden, dass durch die bestehende Festlegung eines grenzüberschreitenden Entsorgungsbereiches (Deponie L.) auf allen Deponien Tirols die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, gleichgültig aus welchem Bundesland diese stammen, gestattet ist. Aus obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass Abfall mit mehr als fünf Masseprozent TOC aus Oberösterreich in Tirol überhaupt nicht abgelagert werden darf, weil Oberösterreich und Tirol keine benachbarten Bundesländer sind. Dasselbe gilt für die anderen Bundesländer, die nicht an Tirol angrenzen. Damit aber Müll aus Salzburg oder Vorarlberg in der Deponie R. abgelagert werden dürfte, müssten aus der Zeit vor dem 01. Jänner 2004 stammende landesrechtliche Regelungen vorliegen, wonach Abfälle eines Salzburger oder Vorarlberger Entsorgungsbereiches in Tirol abgelagert werden dürfen. Da solche Regelungen nicht existieren, ist auch die Ablagerung von in diesen Bundesländern anfallenden, unbehandelten Abfällen in der Deponie R. unzulässig.

Schlagworte
Die, im, zweiten, Satz, des, § 76, Abs 8 AWG 2002, enthaltene, Ausnahmebestimmung, soll, ermöglichen, dass, die Landesgrenzen, überschreitende, Entsorgungsbereiche, festgelegt, sind, der, davon, betroffene, Abfall, des, Nachbarbundeslandes, mit, mehr, als, fünf Masseprozent, TOC, weiterhin, auf, der, ihm, zugeteilten, Deponie, abgelagert, werden, kann, ist, in Tirol, Deponie L., gegeben, zu, deren, Entsorgungsbereich, auch, ein, Teil, Oberkärntens, zählt, Abfall, könnte, ohne, diese, Ausnahmeregelung, nicht, mehr, auf, der, Deponie L., abgelagert, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten