TE UVS Tirol 2006/05/23 2006/K13/0480-2

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 13, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Alexander Hohenhorst, der Berichterstatterin Mag. Barbara Glieber und dem weiteren Mitglied Mag. Franz Schett, über die Berufung der Deponie R. GmbH und Co KG, XY-Straße, K. i. T., vertreten durch die E. und H. Rechtsanwaltssozietät, HXY-Gasse, G., vom 01.02.2006 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.2006, Zahl U-3362/886, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Deponie R. in W., gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.01.2006, Zahl U-3362/886, wurde gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 der Deponie R. GmbH und Co KG aufgetragen

1. die Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, entgegen § 76 Abs 8 AWG 2002 binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz unverzüglich Bericht zu erstatteten;

2. beginnend ab Oktober 2005, jeweils quartalsweise, die monatliche Dokumentation hinsichtlich Masse, Art sowie Besitzer und Anlieferer (mit Firma und Adresse) jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung entsprechend § 29 Deponieverordnung dem Landeshauptmann als zuständige Aufsichtsbehörde an die Abteilung Umweltschutz vorzulegen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der die Deponie R. GmbH und Co KG durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstbehörde den Norminhalt und Zusammenhang der Bestimmungen § 76 Abs 7 und 8 AWG 2002 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 73/2004, missverstehe.

 

Der zweite Satz von § 76 Abs 8 AWG 2002 bestimme die Ausnahme von dieser Regel. Ein Deponieinhaber dürfe also nicht nur die im selben Bundesland angefallenen Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent TOC ablagern (sondern auch Abfälle aus anderen Bundesländern), wenn durch am 01. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereiches in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen. Genau das sei der Fall. Es gebe solche landesrechtlichen Regelungen für Tirol (und Kärnten). Da es solche landesrechtlichen Regelungen gäbe, gelte eben nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs 8 die Verpflichtung, nur Abfälle aus dem selben Bundesland abzulagern, für Tiroler Deponien nicht.

 

Es sei eine wirtschaftliche Zumutung, dass derartige unverständliche und nicht exequierbare Bestimmungen wie § 76 Abs 8 AWG überhaupt erlassen werden. Es bestehe kein Verständnis dafür, dass jedes Bundesland diese Bestimmung nach eigenem Gutdünken auslege, ohne dass der Inhalt der Bestimmung auch nur irgendwie analysiert worden wäre. Es könne nicht angehen, dass auf Grund skurriler Anlassfallgesetzgebung Bestimmungen entstehen, deren Inhalt niemand mehr verstehen könne. Unverständliche Bestimmungen könnten aber nicht zu Lasten des Normunterworfenen ausgelegt werden. In diesem Sinne sei die für den Normunterworfenen, also den Deponieinhaber, günstigste Auslegung heranzuziehen. Diese sage eben, dass der 1. Satz des § 76 Abs 8 keine Gültigkeit hat, wenn die Voraussetzungen des 2. Satzes vorliegen (und zwar irgendwo in Österreich vorliegen, weil anderes könne man dem Gesetzestext wahrlich nicht entlocken). Die Berufungswerberin dürfe daher Abfälle aus allen Bundesländern ablagern. Es werde deshalb die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

§ 76 Abs 8 AWG lautet:

Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

 

Dies bedeutet, wenn eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs 7 AWG 2002 eine Ausnahme von der Vorbehandlung von Abfällen vor der Deponierung festlegt, der Deponiebetreiber grundsätzlich nur jene Abfälle ohne Vorbehandlung (das heißt Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff) ablagern darf, die in dem Bundesland angefallen sind, in dem die Deponie liegt.

 

Der zweite Satz, der die Ablagerung bestimmter, nicht im eigenen Bundesland angefallene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ausnahmsweise zulässt, enthält mehrere Kriterien dafür:

Es muss eine bestehende landesrechtliche Regelung vorliegen, die vor dem 01. Jänner 2004 erlassen wurde Entsorgungsbereiche festlegt und

bestimmt, dass die in der Regelung genannten Abfälle eines bestimmten Entsorgungsbereiches im benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

 

Die Einleitung des zweiten Satzes (?dies gilt nicht?) bezieht sich auf die Verpflichtung des ersten Satzes, das heißt es wird mit dem zweiten Satz ? unter Einhaltung bestimmter Kriterien und bezogen auf jene Abfälle, welche von der landesrechtlichen Regelung umfasst werden ? eine Ausnahme von der Verpflichtung festgelegt, nur Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC abzulagern, welche im eigenen Bundesland angefallen sind.

 

Aus den Worten ?im benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen? ergibt sich, dass die landesrechtliche Regelung eine Regelung jenes Bundeslandes sein muss, in dem die Abfälle anfallen bzw angefallen sind und darüber hinaus die Einschränkung, dass dieses Bundesland ein benachbartes Bundesland zu dem Bundesland, in dem die Deponie liegt, sein muss.

 

Dies bedeutet für die Deponie R. in W., dass eine Regelung entweder in Vorarlberg oder Salzburg oder Kärnten erlassen werden musste, um eine Ausnahme gemäß dem zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 bewirken zu können. Die von einer derartigen landesrechtlichen Regelung umfassten Abfälle dürfen entsprechend den Vorgaben dieser Regelung in Tirol abgelagert werden.

 

Die im zweiten Satz des § 76 Abs 8 AWG 2002 enthaltene Ausnahmebestimmung soll ermöglichen, dass wenn die Landesgrenzen überschreitende Entsorgungsbereiche festgelegt sind, der davon betroffene Abfall des Nachbarbundeslandes mit mehr als fünf Masseprozent TOC weiterhin auf der ihm zugeteilten Deponie abgelagert werden kann. Dies ist in Tirol im Fall der Deponie L. gegeben, zu deren Entsorgungsbereich auch ein Teil Oberkärntens zählt. Dieser Abfall könnte ohne diese Ausnahmeregelung nicht mehr auf der für ihn zuständigen Deponie Lavant abgelagert werden.

 

Diese Ausnahmebestimmung kann aber entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht dahingehend verstanden werden, dass durch die bestehende Festlegung eines grenzüberschreitenden Entsorgungsbereiches (Deponie L.) auf allen Deponien Tirols die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, gleichgültig aus welchem Bundesland diese stammen, gestattet ist. Aus obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass Abfall mit mehr als fünf Masseprozent TOC aus Oberösterreich in Tirol überhaupt nicht abgelagert werden darf, weil Oberösterreich und Tirol keine benachbarten Bundesländer sind. Dasselbe gilt für die anderen Bundesländer, die nicht an Tirol angrenzen. Damit aber Müll aus Salzburg oder Vorarlberg in der Deponie R. abgelagert werden dürfte, müssten aus der Zeit vor dem 01. Jänner 2004 stammende landesrechtliche Regelungen vorliegen, wonach Abfälle eines Salzburger oder Vorarlberger Entsorgungsbereiches in Tirol abgelagert werden dürfen. Da solche Regelungen nicht existieren, ist auch die Ablagerung von in diesen Bundesländern anfallenden, unbehandelten Abfällen in der Deponie Riederberg unzulässig.

 

Da unstrittig Zulieferungen von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC aus Salzburg und Oberösterreich zur Deponie Riederberg erfolgt sind, hat insofern ein konsensloser Betrieb vorgelegen. Die Erstbehörde hat somit in Übereinstimmung mit den § 62 Abs 2 AWG 2002 ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchgeführt und den bekämpften Bescheid rechtmäßig erlassen.

Schlagworte
Die, im, zweiten, Satz, des, § 76 Abs 8 AWG 2002, enthaltene, Ausnahmebestimmung, soll, ermöglichen, dass, wenn, die, Landesgrenzen, überschreitende, Entsorgungsbereiche, festgelegt, sind, der, davon, betroffene, Abfall, des, Nachbarbundeslandes, mit, mehr, als, fünf, Masseprozent TOC, weiterhin, auf, der, ihm, zugeteilten, Deponie, abgelagert, werden, kann. Dies, ist, in, Tirol, im Bereich, der, Deponie L., gegeben, zu, deren, Entsorgungsbereich, auch, ein, Teil, Oberkärntens, zählt. Dieser, Abfall, könnte, ohne, diese, Ausnahmeregelung, nicht, mehr, auf, Deponie L., abgelagert, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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