Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.01.2021 Norm: AWG 2002 §62 Abs6UmweltschutzG NÖ 1984 §5
Rechtssatz: In § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen (vgl LVwG Tirol, LVwG-2017/15/1236-2). Der Umweltanwalt hat zwar gemäß § 42 Abs 1 Z 8 AWG Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG, in § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung des Umwelta... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 25.01.2021 Norm: AWG 2002 §62 Abs6UmweltschutzG NÖ 1984 §5
Rechtssatz: Ist eine Beschwerde nicht zulässig, ist sie vom VwG zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenomme... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Februar 2020, ***, betreffend Aufhebung von Nebenbestimmungen gemäß § 62 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht: 1. Die Beschwerdevorentscheidung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. August 2020,... mehr lesen...