RS Lvwg 2021/1/25 LVwG-AV-1011/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AWG 2002 §62 Abs6
UmweltschutzG NÖ 1984 §5

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde nicht zulässig, ist sie vom VwG zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl VwGH Ra 2016/08/0145).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Auflage; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1011.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten