Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.01.2021Norm
AWG 2002 §62 Abs6Rechtssatz
Ist eine Beschwerde nicht zulässig, ist sie vom VwG zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl VwGH Ra 2016/08/0145).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Auflage; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1011.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021