TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/25 LVwG-AV-1011/001-2020

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Veröffentlicht am 25.01.2021
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Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

AWG 2002 §62 Abs6
UmweltschutzG NÖ 1984 §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Februar 2020, ***, betreffend Aufhebung von Nebenbestimmungen gemäß § 62 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1.   Die Beschwerdevorentscheidung der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. August 2020, Zl. ***, wird ersatzlos behoben und die Beschwerde wird gemäß § 27 und § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 auf Grund eines Antrages der A GmbH vom 11. September 2019 Auflagen aufgehoben. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft, in der eine Verletzung des Parteiengehörs und die Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz gerügt wird. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich – nach Einholung einer Stellungnahme durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz – der Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag der A GmbH vom 11. September 2019 unter Hinweis auf die negative Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die A GmbH rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und auf die mangelnde Parteistellung des Umweltanwaltes hingewiesen.

Mit Schreiben vom 14. September 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde des Umweltanwaltes samt Verfahrensakt vorgelegt.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, er wurde auch nicht bestritten.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.    Gemäß § 62 Abs. 6 AWG 2002 sind die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.

In § 62 Abs. 6 AWG 2002 ist eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen (vgl. LVwG Tirol vom 27. Juni 2017, LVwG-2017/15/1236-2). Zwar hat der Umweltanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, in § 62 Abs. 6 AWG 2002 ist eine Parteistellung des Umweltanwalts aber nicht normiert. Diese erfließt auch nicht aus § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, welcher dem Umweltanwalt nur in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes eine Parteistellung einräumt, nicht aber in Verfahren der mittelbaren Bundesverwaltung wie etwa nach dem AWG 2002.

Da der NÖ Umweltanwaltschaft somit in Verfahren nach § 62 Abs. 6 AWG 2002 keine Parteistellung zukommt, war ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.    Ist die Beschwerde nicht zulässig, ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 24. November 2016, Ra 2016/08/0145).

3.3.    Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Umweltanwaltschaft eine Parteistellung im vorliegenden Verfahren nicht zukommt, ergibt sich bereits klar aus dem Gesetz.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Auflage; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1011.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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