Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.01.2021Norm
AWG 2002 §62 Abs6Rechtssatz
In § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung von Nachbarn oder anderen Beteiligten nicht vorgesehen (vgl LVwG Tirol, LVwG-2017/15/1236-2). Der Umweltanwalt hat zwar gemäß § 42 Abs 1 Z 8 AWG Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG, in § 62 Abs 6 AWG ist eine Parteistellung des Umweltanwalts aber nicht normiert. Diese erfließt auch nicht aus § 5 des NÖ UmweltschutzG, welcher dem Umweltanwalt nur in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes eine Parteistellung einräumt, nicht aber in Verfahren der mittelbaren Bundesverwaltung wie etwa nach dem AWG.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Auflage; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1011.001.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021