Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Sicherstellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), folgenden BESCHLUSS: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Beschei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.03.2020 Norm: VwGVG 2014 §28 Abs3AWG 2002 §48 Abs2AWG 2002 §48 Abs2aDeponieV 2008 §44DeponieV 2008 §47 Abs9
Rechtssatz: Ein behördlicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail als Sicherstellungsleistung für die Deponie oder für einzelne Deponieabschnitte zu erlegen is... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwalts-Partnerschaft, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. August 2011, ***, betreffend Anpassungsverfahren gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird in... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.01.2019 Norm: AWG 2002 §48 Abs2aDeponieV 2008 Anhang8 Punkt2
Rechtssatz: Bei der Berechnung der Sicherstellung für eine Deponie müssen außergewöhnliche Ereignisse nicht von der Sicherstellung abgedeckt werden (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG² § 48 K10). Wohl werden aber jene Nachsorgemaßnahmen zu besichern sein, die deponiespezifisch zu erwarten sind u... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.01.2019 Norm: AWG 2002 §48 Abs2aDeponieV 2008 Anhang8 Punkt2
Rechtssatz: Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat gemäß § 48 Abs 2a AWG 2002 bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. In Zusammenschau mit Abs 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur ... mehr lesen...