RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-568/003-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AWG 2002 §48 Abs2a
DeponieV 2008 Anhang8 Punkt2

Rechtssatz

Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat gemäß § 48 Abs 2a AWG 2002 bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. In Zusammenschau mit Abs 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge notwendig ist. Der Behörde hat in der Nachsorgephase somit jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen während der Nachsorgephase notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an diesen Nachsorgemaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Sicherstellung; Nachsorgephase;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.003.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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