Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AWG 2002 §48 Abs2aRechtssatz
Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat gemäß § 48 Abs 2a AWG 2002 bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. In Zusammenschau mit Abs 2 ergibt sich, dass die Angemessenheit der Sicherstellung danach zu beurteilen ist, ob diese zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge notwendig ist. Der Behörde hat in der Nachsorgephase somit jener Sicherstellungsbetrag zur Verfügung zu stehen, der im Einzelfall zur Verwirklichung der behördlich vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen während der Nachsorgephase notwendig ist. Demnach hat sich der Sicherstellungsbetrag an diesen Nachsorgemaßnahmen samt vorgeschriebener Dauer zu orientieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Sicherstellung; Nachsorgephase;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.003.2016Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019