Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AWG 2002 §48 Abs2aRechtssatz
Bei der Berechnung der Sicherstellung für eine Deponie müssen außergewöhnliche Ereignisse nicht von der Sicherstellung abgedeckt werden (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG² § 48 K10). Wohl werden aber jene Nachsorgemaßnahmen zu besichern sein, die deponiespezifisch zu erwarten sind und deshalb bescheidmäßig im Stilllegungsverfahren vorgeschrieben wurden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Sicherstellung; Nachsorgephase;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.003.2016Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019