RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-568/003-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AWG 2002 §48 Abs2a
DeponieV 2008 Anhang8 Punkt2

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Sicherstellung für eine Deponie müssen außergewöhnliche Ereignisse nicht von der Sicherstellung abgedeckt werden (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG² § 48 K10). Wohl werden aber jene Nachsorgemaßnahmen zu besichern sein, die deponiespezifisch zu erwarten sind und deshalb bescheidmäßig im Stilllegungsverfahren vorgeschrieben wurden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Sicherstellung; Nachsorgephase;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.568.003.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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