Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
VwGVG 2014 §28 Abs3Rechtssatz
Ein behördlicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail als Sicherstellungsleistung für die Deponie oder für einzelne Deponieabschnitte zu erlegen ist. Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger aus dem Spruch dieses Bescheides entnehmen kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Deponie; Sicherstellung; Anpassung; Angemessenheit; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.278.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020